Förderungen für Photovoltaik in Österreich 2026
Bundesförderung (EAG), Landesförderungen, USt, Steuervorteile — der vollständige Überblick mit konkreten Beträgen, Terminen und Antragswegen.
Förderungen auf einen Blick
In Österreich kannst du mehrere Förderungen gleichzeitig nutzen — Bund, Land und Steuervorteile addieren sich. So sieht eine typische 10 kWp Anlage mit Speicher aus.
Beispielrechnung: 10 kWp + 10 kWh Speicher (schlüsselfertig)
EAG-Investitionsförderung 2026
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) ist die zentrale Bundesförderung für Photovoltaik. Die Abwicklung erfolgt über die OeMAG (Oesterreichische Energieagentur) und pv.gv.at.
Die Fördersätze werden pro Fördercall neu festgelegt. Zuletzt (Fördercall 2025) galten:
- PV-Anlage: ca. 160 € pro kWp installierter Leistung (maximal 50 kWp gefördert)
- Stromspeicher: ca. 150 € pro kWh nutzbarer Speicherkapazität
- Maximalförderung: 50 % der förderfähigen Investitionskosten (Deckel)
Rechenbeispiel: 10 kWp Anlage + 10 kWh Speicher = 10 × 160 € + 10 × 150 € = 3.100 € Förderung (vor dem 50%-Deckel).
Die EAG-Förderung wird in mehreren Calls pro Jahr vergeben — mit fixen Startterminen und einem begrenzten Budget pro Call. Typischerweise gibt es 2–3 Calls pro Jahr für private PV-Anlagen.
So erfährst du die aktuellen Termine:
- pv.gv.at — offizielle Plattform, alle Calls werden hier veröffentlicht
- oem-ag.at — OeMAG-Website mit Call-Archiv und Vorankündigungen
- Newsletter der OeMAG — benachrichtigt rechtzeitig vor Call-Start
- Land OÖ Förderportal — manche Länder informieren zusätzlich
Der Antrag läuft vollständig digital über die Plattform pv.gv.at. Hier der Ablauf Schritt für Schritt:
Lass dir von einem konzessionierten Elektriker oder einer Fachfirma ein detailliertes Angebot für deine PV-Anlage inkl. Speicher erstellen.
Erstelle ein Benutzerkonto auf pv.gv.at mit deiner E-Mail-Adresse. Für die Antragstellung brauchst du außerdem eine Handy-Signatur oder ID Austria (ehemals Bürgerkarte).
Sobald ein Fördercall geöffnet ist, reichst du deinen Antrag online ein. Du brauchst: das Angebot, deine persönlichen Daten, sowie technische Eckdaten zur Anlage (kWp, Speicher-kWh, Zählpunktnummer).
Nach Prüfung erhältst du eine Förderzusage. Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern. Wichtig: Erst nach Erhalt der Zusage darf die Anlage bestellt und installiert werden, sonst droht der Förderungsausschluss!
Nach der Zusage: Anlage installieren lassen, Inbetriebnahme durchführen, dann die Schlussrechnung und das Inbetriebnahmeprotokoll auf pv.gv.at hochladen. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung auf dein Konto.
- Maximal 50 kWp Anlagenleistung für Privatpersonen (darüber gelten andere Regeln)
- Die Anlage muss von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb errichtet werden
- Die Anlage muss in Österreich betrieben werden
- Förderbar sind nur neue Anlagen — keine Erweiterungen bestehender Anlagen (Ausnahmen möglich, prüfe die Call-Bedingungen)
- Der Netzzugangsvertrag muss vor Auszahlung abgeschlossen sein
- Die Anlage muss die technischen Mindestanforderungen (OVE-Richtlinie R 11-1, TOR-Erzeuger) erfüllen
- Zu spät eingereicht — Calls sind oft binnen Stunden oder Tagen ausgebucht. Am ersten Tag des Calls einreichen!
- Unvollständige Unterlagen — fehlende Zählpunktnummer, falsche technische Daten oder fehlendes Angebot führen zur Ablehnung
- Vorab-Installation — die Anlage vor der Förderzusage zu kaufen oder zu installieren ist ein Ausschlusskriterium
- Falsche Speichergröße — der Speicher darf maximal die 2-fache kWh-Zahl der kWp-Leistung haben (z. B. bei 10 kWp max. 20 kWh Speicher förderbar)
- Nicht-Elektriker-Installation — Eigeninstallation ohne konzessionierten Fachbetrieb ist nicht förderfähig
Förderungen der Bundesländer im Detail
Zusätzlich zur Bundesförderung bieten alle österreichischen Bundesländer eigene Förderungen an. Diese sind kombinierbar — du erhältst also sowohl die EAG-Förderung als auch den Landeszuschuss.
| Bundesland | Art der Förderung | Höhe (Richtwert) | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Oberösterreich | Einmalzuschuss | bis 3.000 € | Kombinierbar mit EAG, gestaffelt nach Anlagengröße |
| Niederösterreich | Einmalzuschuss | bis 2.500 € | + 500 € für Speicher, nur in Kombination mit PV |
| Wien | Einmalzuschuss | bis 2.000 € | Höhere Sätze für thermische Sanierung kombiniert |
| Steiermark | Einmalzuschuss | bis 2.500 € | Speicherförderung extra möglich |
| Tirol | Einmalzuschuss | bis 2.800 € | Nach kWp gestaffelt, Speicherbonus inkludiert |
| Kärnten | Einmalzuschuss | bis 2.000 € | Fokus auf kleine Anlagen < 20 kWp |
| Salzburg | Einmalzuschuss | bis 2.000 € | Zusätzlicher Bonus für Fassaden-PV |
| Vorarlberg | Einmalzuschuss | bis 2.000 € | Nach Gebäudestandard gestaffelt (Niedrigstenergiehäuser bonusfähig) |
| Burgenland | Einmalzuschuss | bis 1.500 € | Geringere Sätze, aber einfachere Antragstellung |
Das Land Oberösterreich bietet über die Oö. Landesförderung für Photovoltaik einen attraktiven Zuschuss zusätzlich zur EAG-Förderung:
- Bis zu 3.000 € einmaliger Investitionszuschuss
- Staffelung nach Anlagengröße: je kWp ein bestimmter Satz
- Speicherförderung ist in den Bundesland-Förderungen oft extra oder inkludiert
- Antragstellung vor Baubeginn erforderlich (ähnlich wie bei EAG)
- Kombination mit der Bundesförderung ist ausdrücklich erwünscht
Weitere Infos: Land OÖ Förderportal — Stichwort „Energieförderung Photovoltaik“.
Umsatzsteuer bei PV-Anlagen — was gilt 2026?
Die Umsatzsteuer-Regelung für PV-Anlagen hat sich 2025 grundlegend geändert. Hier der vollständige Überblick.
- Bis 31.03.2025: 0% USt auf PV-Module, Wechselrichter, Speicher, Montagematerial — sofern die Lieferung bis zu diesem Datum erfolgte
- Seit 01.04.2025: Wieder 20% Regelsteuersatz (bzw. 10% ermäßigter Steuersatz für bestimmte Komponenten)
Übergangsregelungen:
- Anlagen die vor dem 01.04.2025 bestellt und vollständig geliefert wurden, können noch vom Nullsteuersatz profitieren
- Teillieferungen sind komplex — hier ist steuerliche Beratung empfohlen
- Bei Anzahlungen vor dem Stichtag gelten Sonderregeln (BMF-Info 2025)
Auswirkung: Der Wegfall des Nullsteuersatzes bedeutet, dass eine 10 kWp Anlage wieder ca. 3.000–3.800 € teurer wird (20% USt auf den Nettopreis). Die Förderungen (EAG + Land) fangen diesen Anstieg jedoch teilweise auf.
Für Privatpersonen (nicht Unternehmer) ist der Vorsteuerabzug nicht möglich. Die USt bleibt ein Kostenfaktor.
Anders bei Vermietern, Landwirten und Unternehmern: Sie können die USt aus der PV-Investition als Vorsteuer geltend machen, sofern die Anlage dem Unternehmen dient. Ein Teil der PV-Leistung (z. B. Eigenverbrauch) unterliegt dann der Umsatzsteuer. Hier ist steuerliche Beratung empfohlen.
Einkommensteuerbefreiung für PV-Einspeisung
Eine der attraktivsten Regelungen: Die Einnahmen aus der Stromeinspeisung sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.
Das bedeutet konkret:
- Keine Steuererklärung nötig für die PV-Einnahmen (solange du innerhalb der Grenzen bleibst)
- Die Einspeisevergütung der OeMAG oder des Netzbetreibers bleibt zur Gänze bei dir
- Auch Einnahmen aus dem Überschusseinspeise-Modell sind befreit (nicht nur Volleinspeisung)
- Die Befreiung gilt unabhängig davon, ob die Anlage auf dem Dach, an der Fassade oder als Freiflächenanlage montiert ist
Hintergrund: Die Regelung wurde mit dem EAG 2021 eingeführt und soll den bürokratischen Aufwand für private Haushalte minimieren. Du musst weder eine Gewerbeanmeldung durchführen noch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen.
Die Eigenverbrauchsabgabe (auch „Netzgebühr auf den Eigenverbrauch“) wurde mit dem EAG abgeschafft. Du zahlst keine Abgaben auf den selbst verbrauchten PV-Strom. Das war früher anders — und ist ein wesentlicher Grund, warum PV heute so attraktiv ist.
Einzige Ausnahme: Bei Anlagen über 250 kWp können wieder Netzgebühren auf den Eigenverbrauch anfallen.
Zusätzliche Fördermöglichkeiten
Über den Klima- und Energiefonds (klimafonds.gv.at) gibt es immer wieder zeitlich befristete Sonderprogramme, z. B.:
- PV-Mieterstrommodelle — Förderung für PV auf Mehrfamilienhäusern mit Mieterstrom
- PV für Vereine und gemeinnützige Organisationen — teils erhöhte Fördersätze
- PV in Kombination mit thermischer Sanierung — manche Länder (z. B. Wien) fördern PV höher, wenn gleichzeitig saniert wird
- Balkonkraftwerke — vereinfachte Anmeldung, manche Länder bieten Mini-Zuschüsse (100–200 €)
Aktuelle Sonderprogramme findest du auf klimafonds.gv.at und pv.gv.at.
Nicht nur Zuschüsse, sondern auch zinsgünstige Kredite können die Finanzierung erleichtern:
- Kommunalkredit / Umweltförderung Inland: Günstige Darlehen für PV-Anlagen bis zu 100.000 € Investitionssumme, oft in Kombination mit der EAG-Förderung
- Landesdarlehen: Einige Bundesländer (z. B. NÖ, OÖ) bieten ergänzende Darlehen zu den Zuschüssen an
- Bankdarlehen: Immer mehr Banken bieten spezielle „PV-Kredite“ mit reduzierten Zinssätzen an — lohnt sich ein Angebotsvergleich
Förderungs-Checkliste: So holst du alles raus
Damit du keine Förderung verpasst — die wichtigsten Schritte in der richtigen Reihenfolge.
✅ Schritt-für-Schritt
- ☑ Energiebedarf berechnen (siehe PV-Planer)
- ☑ Angebot von mindestens 2–3 Fachfirmen einholen
- ☑ EAG-Call-Termin auf pv.gv.at notieren
- ☑ Landesförderung prüfen (Landesportal)
- ☑ Antrag auf pv.gv.at pünktlich einreichen
- ☑ Förderzusage abwarten
- ☑ Anlage bestellen und installieren lassen
- ☑ Schlussrechnung + Inbetriebnahme einreichen
- ☑ Netzzugangsvertrag abschließen
- ☑ Landesförderung separat beantragen
📝 Wichtige Unterlagen
- Angebot der Fachfirma (mit technischen Daten)
- Zählpunktnummer (vom Netzbetreiber)
- Handy-Signatur oder ID Austria
- Bankverbindung
- Grundriss / Lageplan des Gebäudes (für manche Landesförderungen)
- Energieausweis (falls für Landesförderung nötig)
Wo du dich informieren kannst
Alle Informationen basieren auf folgenden offiziellen Quellen (Stand Frühjahr 2026):
- pv.gv.at — Offizielle Plattform für EAG-Förderung (Antrag, Calls, Infos)
- oem-ag.at — OeMAG — Abwicklungsstelle für Ökostrom und Fördercalls
- Land OÖ Förderportal — Landesförderungen für Oberösterreich
- EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) — Bundesgesetzblatt, zuletzt novelliert 2025
- BMF (Bundesministerium für Finanzen) — USt-Informationen, Steuerbefreiung nach § 33a EStG